Strafgesetzbuch

Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch können immer dann betroffen sein, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber unter nicht nur geringfügigem Einfluss von THC (oder anderen berauschenden Substanzen) ein Kraftfahrzeug geführt hat. Im Gegensatz zu den Konsumenten von Alkohol ist bei den in Betracht kommenden Strafvorschriften des → § 315 c Abs. 1 Ziff. 1 a StGB sowie → § 316 StGB eine Wirkstoffgrenze für die Festlegung der absoluten Fahruntüchtigkeit nicht normiert.
– Vgl. BGH 44, 219 = NStZ-RR 01, 173; OLG München, NZV 06, 274 für Cannabis –
Werden also nicht nur geringfügige Wirkstoffmengen für THC im Blutserum des Fahrzeugführers festgestellt und weist dieser darüber hinaus auch noch Symptome der Berauschung auf, muss im Einzelfall die Feststellung der Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung der Beweisanzeigen durchgeführt werden.
– Vgl. BGH 44, 219
Dabei kommt es nicht darauf an, ob Fahrfehler festgestellt werden konnten.
– Vgl. BGH 44, 225 f.
Auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei der Kontrolle können sich diese Anhaltspunkte ergeben, die als entsprechende Auffälligkeiten einen direkten Bezug auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit zulassen. Typischer Auffälligkeiten sind z. B. gerötete Augen, erweiterte Pupillen, verwaschene Sprache, verlangsamte oder unsichere Motorik, verzögertes Aufnahmevermögen, schläfriges Erscheinungsbild, unvermittelte Stimmungsschwankungen, läppisches oder hypernervöses Verhalten.
– Vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 02, 17 f.; OLG Düsseldorf, NJW 94, 2428
Es ist selbstverständlich im Einzelfall besonders schwierig und muss in einer Beweisaufnahme sorgfältig hinterfragt werden, ob es sich bei diesen Auffälligkeiten nur um allgemeine Merkmale des Drogenkonsums handelt, welche zur Feststellung einer Fahruntüchtigkeit nicht ausreichen, oder ob es tatsächlich Hinweise sind, die die Herabsetzung der psycho-physischen Leistungsfähigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers nahelegen. Kommt es zu einer Verurteilung nach → § 315 c; →316 StGB, wird regelmäßig auch nach →§ 69 StGB die Fahrerlaubnis vom Strafrichter entzogen. Es wird eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach →§ 69 a Abs. 1 StGB zwischen 6 Monaten und 5 Jahren festgesetzt. Nach Ablauf dieser Sperrfrist verlangt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde dann regelmäßig die Vorlage einer medizinisch-psychologischen Untersuchung, mit welcher der betreffende Antragsteller auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis seine Fahreignung nachzuweisen hat.
Der rechtliche Teil wurde zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Sebastian Glathe
Kanzlei Glathe

Durch die weitere Nutzung der Seite stimmst du der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis zu ermöglichen. Wenn du diese Website ohne Änderung der Cookie-Einstellungen verwendest oder auf "Akzeptieren" klickst, erklärst du sich damit einverstanden.

Schließen