Betäubungsmittelgesetz

 

→BtMG §§29ff.
Grundsätzlich muss nach →§ 163 Abs. 1 StPO die Polizei und somit auch die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren einleiten, wenn bekannt wird, dass jemand Umgang mit Betäubungsmitteln – hier: Cannabisderivaten – hat. Dabei ist es zunächst völlig unerheblich, um welche Menge es geht, da ein Ermittlungsverfahren insoweit eine Erforschungspflicht hat, auch wenn das Verfahren später unter Beachtung des Übermaßverbotes des Bundesverfassungsgerichts aus dem sogenannten „Haschisch-Urteil“
vgl. BVerfGE 90, 145 ff. = NJW 1994, 1577 ff.
eingestellt werden kann. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 09.03.1994 festgelegt, dass die Strafvorschriften des BtMG, soweit sie Verhaltensweisen mit Strafe bedrohen, die ausschließlich den gelegentlichen Eigenverbrauch geringer Mengen von Cannabisprodukten vorbereiten und nicht mit einer Fremdgefährdung verbunden sind, deshalb nicht gegen das Übermaßverbot verstoßen, weil der Gesetzgeber es den Strafverfolgungsorganen ermöglicht, durch das Absehen von Strafe nach § 29 Abs. 5 BtMG oder Strafverfolgung nach →§§ 153 ff. StPO beziehungsweise →§ 31 a BtMG einem geringeren individuellen Unrechts- und Schuldgehalt der Tat Rechnung zu tragen.
Aus diesem Urteil hat sich eine in den einzelnen Bundesländern stark unterschiedliche Einstellungspraxis entwickelt, die selbst innerhalb eines jeweiligen Bundeslandes zu völlig unterschiedlichen Vorgehensweisen der einzelnen Staatsanwaltschaften führen kann. In unterschiedlichen Richtlinien der einzelnen Länder sind Einstellungsmengen von bis zu 3 Konsumeinheiten (Bayern) bis 30 g (brutto) in Schleswig-Holstein normiert und führen somit zu einer völlig unübersichtlichen und sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Tatverdächtigen.
Der Verlauf und das Ergebnis des einzuleitenden Ermittlungs- und Strafverfahrens nach dem BtMG ist völlig losgelöst von den weiteren fahrerlaubnisrechtlichen Fragen. Der Bezug des Ermittlungs- und Strafverfahrens nach dem BtMG zur Fahrerlaubnis ergibt sich dann aber regelmäßig über →Nr. 45 MiStra (Mitteilung in Strafsachen). Nach dieser Regelung betreffend die sogenannten Fahrerlaubnissachen sind die Ermittlungsbehörden verpflichtet, der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung über die Einleitung, den weiteren Fortgang und den Abschluss eines Ermittlungs- und Strafverfahrens nach dem BtMG mitzuteilen.
In der Regel erfolgt diese sogenannte Kontrollmitteilung unverzüglich nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens durch die Polizei, so dass nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens regelmäßig auch schon eine Zuständigkeit der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde im Zusammenhang mit etwaigen Fahreignungsüberprüfungs- und Fahrerlaubnisentziehungsmaßnahmen besteht.
Der rechtliche Teil wurde zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Sebastian Glathe
Kanzlei Glathe

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