Ordnungswidrigkeit

§ 24 a Abs. 2 OWiG
Statistisch gesehen der häufigste Fall ist mittlerweile eine Tatbestandsmäßigkeit nach →§ 24 a Abs. 2 StVG, wonach derjenige mit einem Bußgeld und einem Fahrverbot – im Erstfall 500,- € und ein Monat – belegt werden kann, wer ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt und dabei im Blutserum eine Wirkstoffkonzentration für Delta-9-Tetrahydrocannabinol von mindestens 1,0 ng/ml und mehr aufweist.
Das besondere und damit auch gefährliche für den entsprechenden Fahrerlaubnisinhaber ist dabei die Tatsache, dass es in keiner Weise auf das Vorliegen von Auffälligkeiten oder gar Fahrfehlern ankommt, da § 24 a Abs. 2 StVG ausschließlich auf die Feststellung eines entsprechenden Konzentrationswertes für THC abstellt. →§ 24 a Abs. 2 StVG normiert insoweit eine Wirkungsfiktion, wonach derjenige unter Einfluss stehend ein Kraftfahrzeug führt, bei welchem die oben genannte Wirkstoffkonzentration im Blutplasma festgestellt wird. Kommt es zum Erlass eines derartigen Bußgeldbescheides, erhält auch hier die Fahrerlaubnisbehörde aus den oben genannten Gründen regelmäßig Kenntnis von diesem Sachverhalt und leitet aufgrund dieser Feststellungen der ermittelnden Polizeidienststelle ein Fahreignungsüberprüfungs- und regelmäßig auch Fahrerlaubnisentziehungsverfahren ein.
Im Rahmen der Polizeikontrolle getätigte Angaben zum Cannabiskonsum werden regelmäßig von der Verwaltungsbehörde bei der Beurteilung des dem Verwaltungsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts herangezogen. Regelmäßig kommt es hier – auch informatorisch – zu Angaben des Betroffenen, wonach der fragliche Cannabiskonsum als länger zurückliegend geschildert wird, als dies tatsächlich der Fall ist. Korrespondieren dann die entsprechenden Konzentrationswerte im Blutplasma nicht mit den zeitlichen Angaben des Betroffenen, schlussfolgert die Fahrerlaubnisbehörde regelmäßig dann einen zweiten Konsum zwischen dem eingeräumten Konsum und dem Kontrollzeitpunkt.
Damit aber sind schon die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf Grundlage von Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 in Verbindung mit Vorbemerkung 3 zu §§ 11 ff. FeV gegeben. Nach Ziff. 9.2.2 liegt keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen (mehr) vor, wenn gelegentliche Einnahme von Cannabis auf der einen Seite festzustellen ist und auf der anderen Seite nachgewiesen ist, dass der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zwischen dem Konsum von Cannabisderivaten und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann. Eine Fahrt nach § 24 a Abs. 2 StVG ist aus Sicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig ein solcher Nachweis, so dass bereits mit zwei unabhängig voneinander stattgefunden habenden Konsumakten von Cannabisderivaten und einer Fahrt nach →§ 24 a Abs. 2 StVG (bislang) für die Fahrerlaubnisbehörden die Ungeeignetheit feststeht.
§ 24 a Abs. 2 StVG normiert insoweit eine Null-Promille-Grenze, während in →§ 24 a Abs. 1 StVG für Alkohol eine solche Wirkstoffgrenze von 0,5 Promille für die Blutalkoholkonzentration festgelegt ist. Dies stellt einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Artikel 3 GG dar, wonach Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist.
Der rechtliche Teil wurde zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Sebastian Glathe
Kanzlei Glathe

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