Fahrerlaubnisverordnung

a) Ohne Verkehrsbezug
Erlangt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis davon, dass ein Fahrerlaubnisinhaber Cannabisderivate konsumiert, kann die Fahrerlaubnis wegen Annahme der Ungeeignetheit auch ohne Verkehrsbezug des Cannabiskonsums entzogen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
BverwG, Beschluss vom 23.10.2014 = NJW 2015, 2439 –
ist regelmäßiger Cannabiskonsum per se eignungsausschließend, →§ 11 Abs. 7 FeV. Er führt zur sofortigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Die Erstellung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Untersuchung der Fahreignung ist nicht erforderlich. Regelmäßiger Konsum bedeutet täglicher oder beinahe täglicher Konsum. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Konsum noch aktuell stattfindet. Es reicht für die Fahrerlaubnisbehörde aus, wenn auch in der Vergangenheit und somit bis zu 10 Jahren zurückliegend ein solcher Konsum stattgefunden hat. In diesem Fall ist nach Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig von den begutachtenden Stellen ein Jahr Abstinenz zu fordern, nach welchem dann erst eine medizinische-psychologische Untersuchung zum Nachweis der Fahreignung angegangen werden kann.
b) Mit Verkehrsbezug
Erlang die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Kenntnis von dem Cannabiskonsum des Fahrerlaubnisinhabers im Zusammenhang mit dem Führen von erlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr, ist schon bei einem gelegentlichen Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis in Gefahr. Nach Ziff. 9.2.2 kann bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis die Eignung ausgeschlossen werden, wenn die Behörde davon ausgeht, dass der Konsum von Cannabisderivaten einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen andererseits nicht getrennt werden kann oder wenn ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen vorliegt. Kommt es also – wie oben dargestellt – zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Abs. 2 StVG und kann die Behörde weiterhin feststellen, dass es in einem Zeitraum von 10 Jahren zu mehr als 2 unabhängig voneinander stattgefunden habenden Konsumakten von Cannabisderivaten gekommen ist, kann auf Grundlage der bislang geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Ungeeignetheit geschlossen und die Fahrerlaubnis entzogen werden. Jüngere Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes seit Sommer 2016
– vgl. BayVGH, Beschluss vom 29.08.2016 – 11 Cs 16.1460 = ZFS 2016, Seite
595, 596 –
wollen eine solche Ungeeignetheit erst dann annehmen, wenn der betreffende Fahrerlaubnisinhaber zum wiederholten Male, also mindestens zweimal gegen § 24 a Abs. 2 StVG verstößt. Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch im Augenblick noch nicht höchstrichterlich bestätigt und deswegen nur für Fahrerlaubnisinhaber im Freistaat von Bedeutung.
Auch sind in der letzten Zeit aus der Wissenschaft Stimmen laut geworden, die eine Heraufsetzung des Konzentrationswertes von 1,0 auf 3,0 Nanogramm für die Frage der positiven Feststellung des Trennungsvermögens betreffen. Mitglieder der Grenzwertkommission sprechen sich dafür aus, verwaltungsrechtlich erst ab einem Grenzwert von 3,0 ng/ml (2,0 ng/ml) als „Grenzwert“ Plus Sicherheitszuschlag von 1,0 ng/ml von einem fehlenden Trennungsvermögen oder einer fehlenden Trennungsbereitschaft auszugehen. Auch hier hat sich die Rechtsprechung bislang diesen Stimmen aus der Wissenschaft nicht angeschlossen und es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber – möglicherweise auch durch die entsprechenden Initiativen privater Verbände und Interessensorganisationen – diesbezüglich eine Änderung der Gesetzeslage herbeiführen wird.
Der rechtliche Teil wurde zur Verfügung gestellt von Rechtsanwalt Sebastian Glathe
Kanzlei Glathe

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